Umsatzsteuerliche Behandlung von Wasserhausanschlüssen

Mit Beschluss des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.02.2021 wurde festgelegt, dass Arbeiten an Wasserhausanschlüssen mit 19 % anstatt mit 7 % besteuert werden müssen. Dieser Beschluss gilt für Arbeiten an Wasserhausanschlüssen, welche in Kombination mit anderen Sparten durchgeführt und ab dem 01.01.2021 fertiggestellt wurden bzw. werden.

Nachstehend haben wir die wichtigsten Informationsquellen für Sie zusammengestellt:

BFH-Urteil vom 7. Februar 2018, XI R 17/17

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.02.2021 an die obersten Finanzbehörden der Länder

Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) vom 19.02.2021