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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Informationen zu den Neuregelungen des § 14a Energiewirtschaftsgesetz 

Ziel der Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist es, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) zügig ans Netz anzuschließen, gleichzeitig ein stabiles Stromnetz zu sichern und die Energiewende zu fördern.

Seit dem 01.01.2024 sind Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG-Vereinbarung zur Teilnahme an einer netzorientierten Steuerung (temporäre Leistungsbegrenzung im Falle zu hoher Netzauslastung) verpflichtet. Umgekehrt sind wir als Netzbetreiber zum Anschluss solcher Anlagen verpflichtet. Betreiber erhalten im Gegenzug zur Steuerbarkeit ein verringertes Netzentgelt. Daher müssen diese Anlagen beim Netzbetreiber angemeldet werden. 

Übergangsregelung  

Für alle Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und bereits nach der alten Fassung der § 14a EnWG Vereinbarung geregelt werden, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort. Alle Betreiber von SteuVE können jedoch freiwillig und unwiderruflich in die neue Regelung wechseln.

Ob sich ein Wechsel in die neue Regelung lohnt, hängt von Ihrem individuellen Verbrauch und Ihrer individuellen Hausinstallation ab. Kontaktieren Sie hierzu den von Ihnen beauftragten Energieberater oder Elektroinstallateur.

Bitte beachten Sie die Inhalte der Festlegungen: Bundesnetzagentur - § 14a Energiewirtschaftsgesetz

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind:

  • Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox), die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung sind
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung oder
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)

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mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).

Befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere Wärmepumpen, wird deren Leistung aufsummiert. D. h. befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere kleine Wärmepumpen, die in Summe die 4,2 kW-Schwelle überschreiten, wird die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine Anlage behandelt. Die Zusammenfassung von Anlagen gilt ebenfalls für mehrere Anlagen zur Raumkühlung hinter einem Netzanschluss. 

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden für den Netzbetreiber steuerbar, indem Sie mit einer Steuerbox und einem Smart-Meter-Gateway (bei mehreren SteuVE zusätzlich über ein Energiemanagementsystem "EMS") verbunden werden.

Ausnahmen: 

  • Ladepunkte für Elektromobile, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 & 5a der StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen  
  • Wärmepumpen und Klimageräte, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder kritischer Infrastruktur dienen.

Technische Spezifikationen 

Diese können Sie den aktuellen Technischen Anschlussbedingungen "TAB" entnehmen. 

Reduzierung der Netzentgelte

Die Reduzierung des Netzentgeltes beinhaltet eine Wahlmöglichkeit (bei Standardlastprofil) des Betreibers einer SteuVE zwischen einer pauschalen Reduzierung (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Voraussetzung für Modul 2 ist ein separater Zähler für die SteuVE. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über Ihren Stromlieferanten.

Wie erfolgt eine Anmeldung oder Leistungsänderung einer SteuVE?

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Schritt 1

Sie haben noch keinen Netzanschluss:
Die Anmeldung einer SteuVE kann gleichzeitig mit der Beantragung des Netzanschlusses über das NRM-Netzportal erfolgen.


Sie haben bereits einen Netzanschluss:
Wenn Sie diesen um eine SteuVE erweitern möchten müssen wir zunächst prüfen, ob eine Leistungserweiterung Ihres Netzanschlusses notwendig ist. Die Beantragung der Leistungsänderung erfolgt ebenfalls über das NRM-Netzportal.

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Schritt 2

Nach erfolgter Anmeldung/Leistungsänderung ist ein Zählersetzungsantrag durch Ihren Elektroinstallateur über das Installateurportal zu stellen.​

Hinweis: Bei Leistungsänderungen kann ein separater Zähler und somit ein Zählersetzungsantrag für die SteuVE erforderlich sein (bspw. Modul 2).

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Schritt 3

Nach erfolgter Inbetriebsetzung der SteuVE ist das Inbetriebsetzungsdatum durch Ihren Elektroinstallateur mittels Formular per E-Mail zu melden. ​

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FAQ - Hier finden Sie unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Zu weiteren Fragen und Antworten durch die Bundesnetzagentur gelangen Sie hier: Bundesnetzagentur - Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen


Die Neuanmeldung und die Inbetriebsetzung einer SteuVE sind der NRM mitzuteilen, sowohl bei einem neuen als auch einem bereits vorhandenen Netzanschluss. Leistungsänderungen bei einem vorhandenen Netzanschluss sind im Voraus zu beantragen.​

  1. Neuanmeldungen sowie Leistungsänderungen erfolgen wie gewohnt über das NRM-Netzportal
  2. Zählersetzungsanträge werden von Ihrem Elektroinstallateur über das Installateurportal gestellt.
  3. Nach erfolgter Inbetriebsetzung der SteuVE ist das Inbetriebsetzungsdatum durch Ihren Elektroinstallateur mittels Formular per E-Mail an  zu melden.

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Abmeldungen erfolgen wie gewohnt durch Ihren Elektroinstallateur mittels Meldungen zum Geräteausbau via Installateurportal oder Zählermeldung. 

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Haben Sie vor dem 01.01.2024 eine Anlage in Betrieb genommen, die die Voraussetzungen nach § 14a EnWG erfüllt und erhalten Sie bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder der korrespondierenden Vorgängerregelung, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort. 

Haben Sie vor dem 01.01.2024 eine steuerfähige Anlage in Betrieb genommen, die die Voraussetzungen nach § 14a EnWG erfüllt, können Sie jederzeit unwiderruflich in die neue Regelung wechseln. 

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Dass eine Bestandsanlage grundsätzlich Steuerbefehle verarbeiten kann, ist durch Sie als Betreiber sicherzustellen. Die Steuerbarkeit wird erst durch den Einbau eines Smart-Meter-Gateways in Verbindung mit einer Steuerbox gewährleistet. Ihr Messstellenbetreiber wird Sie über den Einbauzeitpunkt informieren.

Als Betreiber erhalten Sie vom Netzbetreiber einen Wert für den zulässigen Strombezug Ihrer SteuVE, welcher insgesamt nicht überschritten werden darf. Anschließend koordinieren Sie die Leistungsreduzierung der SteuVE eigenständig. Sobald mehrere SteuVE oder eine PV-Anlage zusätzlich betrieben werden, empfehlen wir ausdrücklich die Verwendung eines Energiemanagementsystems (EMS). Zum Einen wird dadurch die verfügbare Bezugsleistung flexibel auf die angebundenen SteuVE aufgeteilt und gegebenenfalls über die PV-Anlage erhöht. Zum Zweiten können Sie mit einem EMS Ihre Dokumentationspflicht gemäß §14a EnWG leicht umsetzen.

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Der Betreiber trägt Sorge dafür, dass seine SteuVE mit den notwendigen technischen Einrichtungen (einschl. Steuerungseinrichtungen) auf seine Kosten ausgestattet wird. 

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Modul 1 (Pauschale Netzentgeltreduzierung): 

  • Grundmodul
  • Für RLM (registrierende Leistungsmessung) und SLP (Standardlastprofil) Kunden 
  • Kein separater Zähler erforderlich
  • Dies entspricht einer pauschalen Netzentgeltreduzierung je Netzbetreiber: Summe aus 80 € für die Einrichtung der Steuerbarkeit und einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie
  • Pauschale Netzentgeltreduzierung = 80 € (Bereitstellungsprämie) + 3.750 kWh x Arbeitspreis in ct/kWh x 0,2 (Stabilitätsprämie) 

Modul 2 (Prozentuale Arbeitspreisreduzierung):

  • Alternative zu Modul 1 (einen Wechsel in dieses Modul müssen Sie Ihrem Stromlieferanten mitteilen)
  • Nur für SLP (Standardlastprofil)-Kunden
  • Separater Zähler erforderlich
  • Dies entspricht einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %, auf den in der Niederspannung für Entnahme ohne Lastgangmessung genannten Arbeitspreis des jeweiligen Netzbetreibers

Ob sich ein Wechsel in die neue Regelung lohnt oder welches Modul für Sie in Frage kommt, hängt von Ihrem individuellen Verbrauch ab. Kontaktieren Sie hierzu Ihren Energieberater oder Elektroinstallateur. 

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Das verringerte Netzentgelt erhalten Sie nach Anmeldung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebsetzung einer SteuVE, das Datum der Inbetriebsetzung ist hierfür anzugeben. Die Netzentgeltreduzierung erfolgt unabhängig von dem Einbau der Steuerungstechnik durch den Messstellenbetreiber. 

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