FAQ - Ihre Fragen, unsere Antworten
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Ladeeinrichtungen und Wallboxen.
Häufig gestellte Fragen
Einen Anspruch auf Beantwortung einer Anfrage durch nicht konzessionierte Personen (z.B. Hausbesitzer oder Mieter) besteht nicht, da die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen muss.
- Jede Ladeeinrichtung in unserem Netzgebiet muss bei der NRM Netzdienste Rhein-Main angemeldet werden.
Dabei gilt: Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox), mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung sind, sind zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung nach §14a ENWG verpflichtet.
Ladeinfrastruktur ≤ 11kW je Netzanschluss sind anzeigepflichtig, bei einer Gesamtleistung > 11 kW muss die NRM zustimmen. - Die Anmeldung muss zwingend durch ein konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen durchgeführt werden. Eine Liste der aktuellen Fachbetriebe im Netzgebiet der NRM können Sie im Installateurverzeichnis der Mainova Servicedienste einsehen.
- Die Anmeldung der Ladesäulen erfolgt ausschließlich durch Ihr Elektroinstallationsunternehmen über das Netzportal der NRM.
Mittels einem Lastmanagement kann die notwendige Netzanschlussleistung deutlich reduziert werden. Die Strategie der Steuerung weicht individuell für jede Liegenschaft voneinander ab. Bei der Anmeldung beim Netzbetreiber ist deshalb die maximale Bezugsleistung (Summenbemessungsleistung) anzugeben.
Alle Ladepunkte werden in ihrer Gesamtheit auf eine maximale gleichzeitige Bezugsleistung begrenzt. Diese wird im Managemensystem fest hinterlegt und ist unabhängig von der übrigen Gebäudelast.
Beispiel: 10 Ladepunkte à 11kW werden in Abstimmung mit dem Kunden auf eine maximale gleichzeitige Bezugsleistung von 55kW begrenzt. Laden jetzt bis zu 5 Ladepunkte gleichzeitig, so kann jeder Ladepunkt 11kW beziehen. Sobald ein sechster Ladepunkt Leistung benötigt, greift das Lastmanagement ein und stellt die Einhaltung der maximalen Bezugsleistung von 55kW sicher.
Der gesamte Netzanschluss wird in seiner Gesamtheit auf eine maximale gleichzeitige Bezugsleistung begrenzt. Diese wird im Managemensystem fest hinterlegt und berücksichtigt dabei sowohl die Ladeinfrastruktur als auch die übrige Gebäudelast. Es erfolgt eine kontinuierliche Erfassung des Momentanverbrauchs am Netzanschlusspunkt. Das Lastmanagement ermittelt anhand dieses Wertes und der mit dem Netzbetreiber abgestimmten maximalen Bezugsleistung das vorhandene Delta. Sobald die vereinbarte maximale Bezugsleistung an Netzanschlusspunkt erreicht ist, wird die verfügbare Ladeleistung begrenzt, um ein Überschreiten der max. Bezugsleistung zu verhindern.
Beispiel: Der Bedarf des Gebäudes inkl. der Errichtung von 10 Ladepunkten à 11kW wird auf 100kW vereinbart (Abstimmung zwischen Kunde und Netzbetreiber bzgl. des Einstellwertes im Lastmanagement). Der Bedarf aller „sonstigen“ Verbraucher liegt bei 60kW. Entsprechend stehen der Ladeinfrastruktur 40kW zur Verfügung. Fällt jetzt der „sonstige“ Bedarf auf 40kW, können 60kW für Ladevorgänge genutzt werden
Die NRM ermöglicht die Installation von nicht abrechnungsrelevanten Wandlern im ungezählten Bereich bei Netzanschlüssen mit Niederspannungsmessung. Diese Wandler werden üblicherweise für ein dynamisches Lastmanagementsystem genutzt, mehr Informationen dazu hier. Grundsätzlich sind allerdings auch andere Anwendungsfälle wie ein Verbrauchsmonitoring oder Ähnliches denkbar.
Damit die Versorgungssicherheit auch zukünftig gewährleistet werden kann, sind ggf. zusätzliche Netzausbaumaßnahmen erforderlich.
Diese Maßnahmen können nur geplant werden, wenn der Netzbetreiber über die Ladeeinrichtung im Versorgungsnetz informiert ist. Daher sind seit dem 01.01.2024 Betreiber von steuerbaren Verbrauchs einrichtungen, somit auch Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox), mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung sind, nach § 14a EnWG zur Teilnahme an einer netzorientierten Steuerung (temporäre Leistungsbegrenzung im Falle zu hoher Netzauslastung) verpflichtet.
Das Elektroinstallationsunternehmen, welches das Ladesystem errichtet, muss beurteilen, ob die bestehende Elektroinstallation (Kundenanlage) für den Betrieb eines Ladesystems geeignet ist und ob der bestehende Netzanschluss bezüglich der benötigten Leistung ausreichend dimensioniert ist.
Eine erforderliche Anpassung Ihrer elektrischen Anlage, stimmen Sie bitte mit einem Elektroinstallationsunternehmen ab.
- Grundsätzlich ist es unser Anliegen, die Versorgung einer Liegenschaft über nur einen Netzanschluss zu realisieren. In technisch begründeten Sonderfällen und nach Einzelfallprüfung kann allerdings auch ein separater Anschluss exklusiv für die Ladeinfrastruktur sinnvoll und präferiert sein.
- Die Elektrifizierung von Garagen (die abseits des Hauses stehen) realisieren wir in der Regel mit einem Netzanschluss in eine bauseits zu stellende Zähleranschlusssäule. Der jeweilige Standort muss bereits in der Planungsphase mit uns abgestimmt werden. Dies sollte ebenfalls durch ein konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen mit der Anmeldung über das NRM Netzportal erfolgen.
Nein, handelsübliche Haushaltssteckdosen sind aus sicherheitstechnischen Gründen (z.B. Brandgefahr) nicht für das Laden geeignet. Für die Beurteilung der Hausinstallation fragen Sie bitte Ihr beauftragtes Elektroinstallationsunternehmen. Sofern Sie Mobile Charger verwenden, sind diese beim Netzbetreiber anzumelden.
Ladeinfrastruktur > 4,2 kW muss im Netzgebiet der NRM zwingend über eine Kommunikationsschnittstelle zur Steuerung verfügen. Die Technischen Anschlussbedingungen sind dabei zu beachten.
In Mehrfamilienhäusern muss eine Zustimmung für den Einbau von Ladeeinrichtungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen (siehe Wohnungseigentümergesetz). Hierbei empfehlen wir, sich im Vorfeld mit den anderen Mietern und Eigentümern abzustimmen sowie ein Elektroinstallationsunternehmen mit der Konzeptionierung gemeinsam zu beauftragen.
Die Erfordernis eines zusätzlichen Zählers variiert je nach benötigter Gesamtleistung für Ihren Netzanschluss sowie der Leistung der Ladeeinrichtung.
Um bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (Netzentgeltreduzierung) zu erhalten (Modul 2), ist ein zusätzlicher Zähler notwendig.
Welches Modul für Sie in Frage kommt, hängt von ihrem individuellen Verbrauch ab. Kontaktieren Sie hierzu ihren Energieberater oder Elektroinstallateur.
Auf der Seite der Bundesnetzagentur (BNetzA) finden Sie schnell alle öffentlichen Ladeeinrichtungen in Deutschland. Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur
Die Kosten für die Leistungserhöhung des bestehenden Netzanschlusses variieren je nach erforderlicher Baumaßnahme und der Höhe des Baukostenzuschusses. Um Ihnen ein verbindliches Angebot vorzubereiten, benötigen wir den entsprechenden Antrag, den Ihr beauftragtes Elektroinstallationsunternehmen über unser Netzportal stellen kann.
Die Bundesregierung bietet vielfältige Möglichkeiten an. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, welche Fördermöglichkeiten für Sie geeignet sind. Förderdatenbank