
Einspeisung von Strom Erneuerbarer Energien (EEG-Strom)
Abnahme und Vergütung von EEG-Strom
Mit dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der jeweils gültigen Fassung hat die Bundesrepublik Deutschland die notwendigen Voraussetzungen für die Abnahme und Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird, geschaffen.
Die aktuellen EEG-Vergütungssätze und gesetzlichen Verpflichtungen zur Veräußerungsformen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.
Netzanschluss und Betrieb einer Erzeugungsanlage
Hier finden Sie eine Übersicht zur Anmeldung, zur Inbetriebsetzung und zu dem Betrieb einer Erzeugungsanlage im Netzbereich der NRM.

Planung und Umsetzung einer Erzeugungsanlage
Mit der Anmeldung teilen Sie uns mit, dass Sie eine Erzeugungsanlage planen.
Netzverträglichkeitsprüfung
Um den technisch und gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zum vorhandenen Netz für die geplante Anlage zu lokalisieren, ist vorab eine Netzverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Netzstruktur notwendig. Kann das örtliche Verteilnetz die gewünschte Einspeiseleistung am Verknüpfungspunkt aufnehmen, sind keine Maßnahmen für den Netzanschluss notwendig. Ist eine Aufnahme der Einspeiseleistung nicht möglich, wenden Sie sich bitte an den Netzvertrieb der NRM unter Netzportal – NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (nrm-netzdienste.de)
Einspeisezusage und Bindefrist der Netzverträglichkeitsprüfung
Bitte beachten Sie, dass eine positive Netzverträglichkeitsprüfung verbunden mit der Einspeisezusage nur drei Monate gültig ist.
Sollte ihre Erzeugungsanlage erst nach dieser Frist in Betrieb gehen, sind Sie verpflichtet, uns dies mitzuteilen. In diesem Fall behalten wir uns vor, eine erneute Netzverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Datenschutz
Hier finden Sie die Datenschutzhinweise der NRM.
Nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage sind die Unterlagen zur Inbetriebnahme einzureichen:
- E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für EZA und Speicher
- Auftrag / Bestellung der Einrichtung zur Leistungsreduzierung (Einspeisemanagement)
- NRM-Vereinbarung zu Einspeisevergütung von Strom aus erneuerbaren Energien
- Eine Kopie der Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregisters: www.marktstammdatenregister.de
- Meldung zur Direktvermarktung für EEG-Anlagen: Die verpflichtende Anmeldung der Erstzuordnung für Direktvermarktung für Solaranlagen ab 100 kW ist zwingend – gemäß gesetzliche Fristen – vor Inbetriebnahme an den Netzbetreiber einzureichen.
Alle Vordrucke und technischen Richtlinien finden Sie kompakt in den Dokumenten zu EEG, KWKG und sonstigen Erzeugungsanlagen.
Zählersetzung / Netzanschluss durch die Mainova ServiceDienste GmbH
Nur nach Vorliegen aller Unterlagen bei der NRM werden die Zählersetzungstermine vereinbart. Die Anträge zur Zählersetzung finden Sie auf der Webseite der Mainova ServiceDienste GmbH.
Abnahme Einspeisemanagement oder Fernwirktechnik
Sollten Sie nach EEG verpflichtet sein, eine technische Einrichtung vorzuhalten, ist es notwendig einen Termin mit NRM zur Abnahme vor Ort zu vereinbaren.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.nrm-netzdienste.de/de/einspeisungen/strom/einspeisemanagement
Mit der Einreichung einer Kopie der Registrierung im Marktstammdatenregister wird der Vergütungstarif für die Einspeisung nach aktuell anzulegenden Werten der Bundesnetzagentur festgelegt.
Bitte beachten Sie, dass Sie seit dem 30.01.2019 die Registrierung von Erzeugungsanlagen (PV und/oder Stromspeicher) nach dem EEG elektronisch über das Meldeportal der Bundesnetzagentur unter www.marktstammdatenregister.de innerhalb von einem Monat ab Inbetriebnahme der Anlage vornehmen müssen.
Einspeisebestätigung
Die Bestätigung der EEG-Vergütung und wenn erforderlich des Abschlagplans erhalten Sie in schriftlicher Form.
Soweit Sie an Ihrer Erzeugungsanlage Erweiterungen oder Erneuerungen vornehmen, sind uns diese unverzüglich gemäß EEG schriftlich mitzuteilen.
Bei verringerter EEG-Umlage muss uns der Eigenversorger bis zum 28.02. eines Jahres alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind.
Informationen zur EEG-Umlage auf die Eigenversorgung erhalten Sie auf der Seite „EEG-Umlagepflichten“.
Jahresabrechnung
Die Meldungen der Zählerstände für die jährliche Endabrechnung der Einspeisevergütung und der EEG-Umlage erfolgen bis zum 28.02. eines Jahres an folgende E-Mail-Adresse:
Die Messpreise für konventionelle, moderne oder intelligente Messsysteme entnehmen Sie den jeweils aktuellen Preisblättern.
Weiterführende Informationen
Das EEG inklusive Novellen und Übergangsbestimmungen sowie weitere Informationen finden Sie online im Informationsportal Erneuerbare Energien auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.