EEG-Umlagepflichten

Information zur EEG-Umlage auf die Eigenversorgung

EEG-Umlage auf die Eigenversorgung von KWK- und EEG-Eigenerzeugungsanlagen: Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) müssen ab dem 01.08.2014 auch Eigenversorger gemäß § 61 EEG 2017 die EEG-Umlage zahlen. Als Verteilnetzbetreiber sind wir verpflichtet, die EEG-Umlage von den Eigenversorgern einzuziehen und die erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten.

Für das Kalenderjahr 2019 haben sich durch das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) und den Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes und anderer Energieeffizienzmaßnahmen (EDLG) verschiedene Änderungen bei der EEG-Umlagepflicht rückwirkend zum 1. Januar 2019 ergeben.

Änderungen für hocheffiziente KWK-Anlagen (§§ 61c und 61d EEG 2017 – neu)

Für hocheffiziente KWK-Anlagen mit Aufnahme der Eigenversorgung ab dem 1. August 2014 ist für das Kalenderjahr 2019 die EEG-Umlagepflicht einheitlich auf 40 % zurückgeführt worden. Die Voraussetzungen des § 61c EEG 2017 sind einzuhalten. Der „Claw-back“-Mechanismus und eine Differenzierung nach Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung entfallen.

Für Anlagen, bei denen eine Eigenversorgung erst seit dem 01. Januar 2018 aufgenommen wurde, gilt diese EEG-Umlagereduzierung allerdings nur, wenn in der Anlage Strom ausschließlich auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Sofern die Eigenversorgung erstmals nach dem 31. Juli 2014 aber vor dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde und die KWK-Anlage ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugt, gilt unter den weiteren Voraussetzungen des § 61c EEG 2017 ebenfalls die Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 %.

EEG-Anlagen

  • Für EE-Anlagen mit Inbetriebnahme oder Aufnahme der Eigenversorgung ab dem 1. August 2014 gilt weiterhin die EEG-Umlagereduzierung auf 40 %.
  • Wie bisher gilt eine EEG-Umlagepflicht bei EE-Anlagen ab einer Leistung von 10 kW oder einer Eigenversorgung ab 10.000 kWh/a.
  • Erstmals sind entsprechende Meldungen nach § 61l für zwischengespeicherte erneuerbare Energien aus Stromspeichern erforderlich.
  • Bitte beachten Sie, dass eine Inanspruchnahme dieser verringerten EEG-Umlage nur möglich ist, wenn uns bis spätestens zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres eine entsprechende Meldung der Eigenversorgung vorliegt (§ 74a). Andernfalls erhöht sich die zu zahlende EEG-Umlage auf 100 %.

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Bitte wählen Sie die für Sie zutreffenden Erklärungen unter Beachtung der Informationen zur EEG-Umlage für Anlagenbetreiber aus. Senden Sie diese vollständig ausgefüllt ans uns zurück.

BHKW-Anlagen betreffend an:
PV-Anlagen betreffend an:

Oder per Post an: NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Abt. N2-KG, Solmsstraße 38, 60486 Frankfurt am Main

Information EEG-Umlage für Anlagenbetreiber NABEG EDLG

Fragebogen zur EEG-Umlage Neuanlagen NABEG EDLG

Fragebogen zur EEG-Umlage Bestandsanlagen NABEG EDLG

Fragebogen Messung und Schätzung EnSG NABEG EDLG
 

Alle Änderungen an Ihrer Eigenerzeugungsanlage (Erweiterungen, Erneuerungen oder Ersetzungen) sind uns nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 unverzüglich mitzuteilen.

Die aktuelle Höhe der EEG Umlage finden Sie online auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Weitere Informationen zur EEG-Umlagepflicht finden Sie im Leitfaden zur Eigenversorgung, herausgegeben durch die Bundesnetzagentur.

Zur Meldung der Zählerstände nutzen Sie bitte unser Formular „Erfassung der Zählerstände bei Eigenerzeugungsanlagen". Das Formular finden Sie auf der Webseite der Mainova ServiceDienste GmbH.