Vergütung, Entschädigung und Abrechnung

Betroffene Anlagenbetreiber werden entsprechend den entgangenen Einnahmen, zusätzlichen Aufwendungen und ersparten Aufwendungen entschädigt. Im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von EEG- oder KWKG-Anlagen beträgt die Entschädigung 95% der entgangenen Einnahmen zzgl. der zusätzlichen Aufwendungen (§ 13a Abs. 2 EnWG i.d.F vom 01.10.2021).

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Ja, das Gesetz sieht in einem solchen Fall einen angemessenen finanziellen Ausgleich vor. Dabei ist der finanzielle Ausgleich angemessen, wenn er den Anlagenbetreiber weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Redispatch-Maßnahme stünde. Darüber hinaus gibt es einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich für Bilanzkreisverantwortliche/Direktvermarkter, auf deren Bilanzkreis sich die Abregelungsmaßnahme auswirkt. Für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs muss der Anlagenbetreiber bestimmte Daten zum Beleg des Anspruchs an den Anschlussnetzbetreiber mitteilen.

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Die initiale Wahl des Abrechnungsmodells erfolgt im Rahmen der initialen Stammdatenmeldung. Anschließend kann der Wechsel gemäß Anlage 1 BK6-20-059 für jede Anlage bis zum 30.11. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr angegeben werden.

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Ja, Details zu den unterschiedlichen Verfahren finden Sie in Anlage 1 der Festlegung BK6-20-059 der Bundesnetzagentur. Hier ist festgelegt, dass Photovoltaikanlagen, die über keine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, das Pauschalverfahren anhand der Anlagefaktoren vorgenommen werden muss.

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Nein. Der Redispatch 2.0 ändert nichts an Ihren Vergütungssätzen.

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Das macht Ihr BTR mit uns auf elektronischem Weg. Wie genau, hängt von dem Abrechnungsmodell ab, das Ihr EIV mit Ihnen abstimmt.


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Ob Pauschal, Spitz oder Spitz light für Sie sinnvoll ist, können wir nicht beantworten – diskutieren Sie dies am besten mit Ihrem EIV und BTR. Allgemein gilt: Je exakter die Ausfallarbeit ermittelt werden soll, desto genauere Abrechnungsdaten muss Ihr BTR uns elektronisch liefern.

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Ja, das ändert sich. Ihr Direktvermarkter erhält in Zukunft von uns einen Ausgleich dafür, dass durch den Redispatch-Einsatz weniger Strom an ihn geliefert wurde als geplant. Details finden Sie bzw. Ihr Direktvermarkter in der Anlage 3 der BNetzA-Festlegung BK6-20-059.

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