Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Informationen zu den Regelungen des § 14a Energiewirtschaftsgesetz
Regelung § 14a EnWG
Warum gibt es den § 14a EnWG?
Die Regelung des § 14a EnWG vom 01.01.2024 schafft den Rahmen dafür, die steigende Zahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) zügig an das Stromnetz anzubinden – und gleichzeitig die Netzstabilität zu sichern. So unterstützt die Regelung eine zuverlässige Versorgung und unterstützt die Integration neuer elektrischer Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz.
Was regelt der § 14a EnWG?
Bei drohender Überlastung des Stromnetzes in der Niederspannung können Verteilnetzbetreiber die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) vorübergehend reduzieren, um Netzstabilität zu gewährleisten. Im Gegenzug profitieren Betreiber dieser Anlagen von finanziellen Vorteilen durch reduzierte Netzentgelte.
Für Betreiber besteht eine Teilnahmeflicht an der netzorientierten Steuerung, für Verteilnetzbetreiber hingegen eine Anschlusspflicht für entsprechende Anlagen.
Ihre neue steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) – so geht’s
Planung einer Anlage
Sie planen die Installation einer Anlage, bspw. eine Wallbox und einer Leistung von > 4,2 kW, die unter die Regelung § 14a EnWG fällt.
Die Planung umfasst auch die Vorbereitung des Zählerschranks mit Übergabepunkten sowie das Legen der Steuerleitung (von Zählerschrank zur steuerbaren Verbrauchseinrichtung). Es gelten die Vorgaben der aktuellen TAB und VDE-AR-N 4100.
Sie gehen hierzu auf Ihren Installateur zu.
Anmeldung der Anlage
Ihr Installateur meldet in zwei Schritten Ihre Leistung/Ihren Anschluss und die jeweilige Anlage (mit oder ohne neuem Zähler) bei uns an:
Die Details zur Anmeldung finden Sie unter "Wie erfolgt eine Anmeldung oder Leistungsänderung einer SteuVE?"
Steuerung der Anlage
Der Einbau eines intelligenten Messsystems sowie der Steuerungseinrichtung erfolgt generell durch uns als Verteilnetz- bzw. Messstellenbetreiber.
Eine temporäre Dimmung Ihrer Anlage auf mind. 4,2 kW im Bedarfsfall wird ermöglicht.
Es gelten die Vorgaben der aktuellen TAB und VDE-AR-N 4100.
Netzentgeltreduzierung für Steuerbarkeit der Anlage
Für die Netzentgeltreduzierung können Sie zwischen drei Modulen wählen.
Ihre Wahl wird bei der Anmeldung bereits berücksichtigt.
Die Reduzierung wird später auf Ihrer Stromabrechnung ausgewiesen.
Wen betrifft die Regelung des § 14a EnWG?
Die Regelung § 14a EnWG gilt verpflichtend für alle Betreiberinnen und Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Darüber hinaus gelten Übergangsregeln für SteuVE, die bereits vor 2024 in Betrieb genommen wurden.
Neue Steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab 01.01.2024
- Es besteht eine Teilnahmepflicht
- Eine Anmeldung bei uns als zuständigen Verteilnetzbetreiber vor der Inbetriebnahme ist erforderlich
- Technische Voraussetzungen: Installation gemäß TAB und Steuerbarkeit (z. B. über Smart Meter)
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen vor 01.01.2024
- Die bisherige Regelung gilt weiter bis 31.12.2028
- Ab 2029 gilt die Regelung § 14a EnWG
- Ein vorheriger Wechsel in die Neuregelung ist möglich
- Es besteht keine Pflicht zur Teilnahme an der Regelung
- Ein optionaler Wechsel in die Regelung § 14a EnWG ist möglich (unwiderruflich)
- Bisherige Regelung gilt weiter
- Kein Wechsel in die Neuregelung möglich
Hinweise
Zur Nutzung des Tools wird u.a. Jahr der Inbetriebnahme und Anschlussleistung der Verbrauchseinrichtung(en) sowie die letzte Stromrechnung benötigt.
Der Preis von 0,1054€/kWh ist der Standard Netznutzungsabrechnungspreis für ein synthetisches Lastprofil. Preise können je nach verbauter Technik vor Ort abweichen. Dieser Preis kann als Richtlinie bzw. zur Berechnung (z.B. bei Nutzung des o.g. Tools) verwendet werden, dient allerdings lediglich als Indikator.
Wie erfolgt eine Anmeldung oder Leistungsänderung einer SteuVE?
Für den Anschluss an unser Netz benötigen Sie einen Elektroinstallateur, der die Arbeiten fachgerecht durchführt und die Anlage bei uns anmeldet. Dienstleistung Installateursuche – Mainova ServiceDienste GmbH
Sie können Ihre Anlage ganz einfach in 2 Schritten bei uns anmelden:
Schritt 1
Über das NRM-Netzportal meldet Ihr Installateur die benötigte Leistung, entweder als neuen Hausanschluss oder als Leistungsänderung, an.
Schritt 2
Falls erforderlich, beantragt Ihr Installateur zunächst die Neusetzung eines Zählers über das Installateurportal.
Sobald der Zähler installiert wurde oder wenn bereits ein Zähler vorhanden war, übermittelt Ihr Installateur die Fertigmeldung nach § 14a. Dies erfolgt über das Installateurportal nach der Inbetriebsetzung. Dabei teilt Ihr Installateur uns alle wichtigen Informationen z. B. die Daten der installierten Geräte, die Art der Steuerung sowie das von Ihnen gewünschte Netzentgeltmodell mit.
Bitte beachten Sie, dass bei Anmeldung eines Stromspeichers in Verbindung mit neuer PV-Anlage die PV-Anlage zunächst ebenfalls unter „Netzeinspeisung“ im NRM-Netzportal anzumelden ist. Danach erfolgt die Anmeldung des Stromspeichers über den o.g. Anmeldeweg.
Schon gewusst?
Wenn Sie von Ihrer alten Vereinbarung nach § 14a EnWG in die Neuregelung wechseln wollen, dann erfolgt die Teilnahme lediglich über die Fertigmeldung § 14a (Schritt 2). Das Gleiche gilt für einen optionalen Wechsel (bisher keine Teilnahme an § 14a EnWG) in die Neuregelung.
Was bedeutet das Dimmen bzw. Steuern der Anlagen?
Unter Steuerung versteht man die temporäre Leistungsreduzierung von Anlagen (SteuVE) bei drohender Netzüberlastung. Der Netzbetreiber bekommt somit die Möglichkeit steuerbare Verbrauchseinrichtungen in den betroffenen Netzabschnitten flexibel zu steuern bzw. zu dimmen.
Eine Steuerung erfolgt nur dann, wenn sie zur Sicherung eines stabilen Stromnetzes zwingend erforderlich ist. Im Normalfall findet keine Steuerung statt.
Wichtig zu wissen
- Die Steuerung betrifft nicht den Stromverbrauch des normalen Haushalts (z.B. Licht, Kühlschrank)
- Sie bezieht sich ausschließlich auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die im Steuerungsfall weiterhin eine Mindestleistung in Höhe von 4,2 kW zur Verfügung steht. So steht beispielsweise für Ihre Wallbox grundsätzlich die Mindestleistung zur Verfügung.
FAQ - Hier finden Sie unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Zu weiteren Fragen und Antworten durch die Bundesnetzagentur gelangen Sie hier: Bundesnetzagentur - Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Die Neuanmeldung und die Inbetriebsetzung einer SteuVE sind der NRM mitzuteilen, sowohl bei einem neuen als auch einem bereits vorhandenen Netzanschluss. Leistungsänderungen bei einem vorhandenen Netzanschluss sind im Voraus zu beantragen.
- Neuanmeldungen sowie Leistungsänderungen erfolgen wie gewohnt über das NRM-Netzportal.
- Zählersetzungsanträge werden von Ihrem Elektroinstallateur über das Installateurportal gestellt.
- Nach erfolgter Inbetriebsetzung der SteuVE ist das Inbetriebsetzungsdatum durch Ihren Elektroinstallateur über das Installateurportal zu melden.
Abmeldungen erfolgen wie gewohnt durch Ihren Elektroinstallateur mittels Meldungen zum Geräteausbau via Installateurportal oder Zählermeldung.
Haben Sie vor dem 01.01.2024 eine Anlage in Betrieb genommen, die die Voraussetzungen nach § 14a EnWG erfüllt und erhalten Sie bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder der korrespondierenden Vorgängerregelung, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort.
Haben Sie vor dem 01.01.2024 eine steuerfähige Anlage in Betrieb genommen, die die Voraussetzungen nach § 14a EnWG erfüllt, können Sie jederzeit unwiderruflich in die neue Regelung wechseln.
Dass eine Bestandsanlage grundsätzlich Steuerbefehle verarbeiten kann, ist durch Sie als Betreiber sicherzustellen. Die Steuerbarkeit wird erst durch den Einbau eines Smart-Meter-Gateways in Verbindung mit einer Steuerbox gewährleistet. Ihr Messstellenbetreiber wird Sie über den Einbauzeitpunkt informieren.
Als Betreiber erhalten Sie vom Netzbetreiber einen Wert für den zulässigen Strombezug Ihrer SteuVE, welcher insgesamt nicht überschritten werden darf. Anschließend koordinieren Sie die Leistungsreduzierung der SteuVE eigenständig. Sobald mehrere SteuVE oder eine PV-Anlage zusätzlich betrieben werden, empfehlen wir ausdrücklich die Verwendung eines Energiemanagementsystems (EMS). Zum Einen wird dadurch die verfügbare Bezugsleistung flexibel auf die angebundenen SteuVE aufgeteilt und gegebenenfalls über die PV-Anlage erhöht. Zum Zweiten können Sie mit einem EMS Ihre Dokumentationspflicht gemäß § 14a EnWG leicht umsetzen.
Der Betreiber trägt Sorge dafür, dass seine SteuVE mit den notwendigen technischen Einrichtungen (einschl. Steuerungseinrichtungen) auf seine Kosten ausgestattet wird.
Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 |
Pauschale Netzentgeltreduzierung Verbrauchsunabhängig Reduzierung kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 € im Jahr betragen | Prozentuale Netzentgeltreduzierung Verbrauchsabhängige Reduzierung Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %, auf den in der Niederspannung für Entnahme ohne Lastgangmessung genannten Arbeitspreis des jeweiligen Netzbetreibers | Zeitvariable Reduzierung Netzentgeltreduzierung im Standard-, Hoch- oder Niedertarif |
| Grundmodul | Alternative zu Modul 1 | Anreizmodul, nur in Ergänzung mit Modul 1 |
| Kein separater Zähler erforderlich | Separater Zähler erforderlich | Intelligentes Messsystem (wg. Zählerstandsgang) erforderlich |
| Für RLM (registrierende Leistungsmessung) und SLP (Standardlastprofil) Kunden | Nur für SLP (Standardlastprofil)-Kunden | Nur für SLP (Standardlastprofil)-Kunden |
Exemplarische Ermittlung von reduzierten Netzentgelten:
Berechnungswege für Modul 1-3
Das verringerte Netzentgelt erhalten Sie nach Anmeldung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebsetzung einer SteuVE, das Datum der Inbetriebsetzung ist hierfür anzugeben. Die Netzentgeltreduzierung erfolgt unabhängig von dem Einbau der Steuerungstechnik durch den Messstellenbetreiber.