EE-Strom und KWK-Strom, der nicht in das Netz eingespeist wird, also „vor“ dem Netz verbraucht wird, darf dann nicht Gegenstand von negativen Redispatch-Maßnahmen gemacht werden, wenn der jeweilige Anlagenbetreiber diesen Strom als Nichtbeanspruchbarkeit beim Netzbetreiber gemeldet hat. Dieser Strom ist also gewissermaßen vor Redispatch-Maßnahmen „geschützt“. Wovor die Angabe als Nichtbeanspruchbarkeit allerdings nicht schützt, ist dass der Strom Gegenstand einer Notfall-Maßnahme gemacht wird. Ob die Angabe des Anlagenbetreibers, seine Anlage sei nichtbeanspruchbar, glaubhaft ist oder nicht, muss der Anschlussnetzbetreiber entscheiden.

Die in RD 2.0 geforderten Datenmeldung zu RD 2.0 z.B. zu Nichtbeanspruchbarkeiten oder die initialen Stammdaten sind dennoch seitens des AB bzw. EIV über die bekannten Datenmeldewege zu den geforderten Zeitpunkten einzubringen.

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