Marktstammdatenregister
Generell müssen alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, registriert werden.
Verbrauchsanlagen sind nur registrierungspflichtig, wenn sie an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz (Strom) bzw. an das Fernleitungsnetz (Gas) angeschlossen sind.
Bitte beachten Sie:
• Sollten Sie Ihre Erzeugungsanlage vor dem Start des Marktstammdatenregisters im Jahr 2019 bereits in einem anderen Register gemeldet haben, muss sie neu im Marktstammdatenregister registriert werden.
• Manche Anlagenbetreiber erhalten keine Förderzahlungen oder sind so eingestellt, dass sie keinen Strom ins Netz einspeisen. Diese Stromerzeugungsanlagen sind dennoch zu registrieren.
• Auch sehr kleine Erzeugungsanlagen (sogenannte Plug-in-, Mini-PV- oder Balkon-Photovoltaikanlagen) und Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren.
Die Registrierung erfolgt online über das Webportal der Bundesnetzagentur unter https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR.
Die Registrierung muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage erfolgen. Wird diese Frist versäumt, kann dies zur Kürzung oder zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf Einspeisevergütung führen.
Alle Stammdatenänderungen müssen spätestens einen Monat nach der Änderung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Dies gilt z. B. für technische Änderungen, Leistungsänderungen, Anlagenbetreiberwechsel und Adressänderungen von Marktakteuren.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
• Verwaltung der Einheit
• Verwaltung eines Marktakteurs