Die Erstinbetriebnahme ist in §3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) definiert. Eine Photovoltaikanlage gilt in Betrieb genommen, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt ist. Das bedeutet, wenn diese fest an dem für den Dauerbetrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör (z. B. Module, Wechselrichter, Verkabelung) installiert wurde. 
Es handelt sich hierbei nicht um das Zählersetzungsdatum.

Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gilt bei KWK-Anlagen das Datum der Aufnahme des Dauerbetriebs in Verbindung mit der Installation des Stromzählers als maßgebliches Inbetriebnahmedatum.