Die gesetzliche Pflicht zur Direktvermarktung an einen Stromhändler Ihrer Wahl gilt für Erzeugungsanlagen ab einer Anlagenleistung von 100 kW(p). Unterhalb dieser Leistungsgrenze wird in der Regel eine EEG-Vergütung ausgezahlt. Bitte beachten Sie, dass auch eine Anlagenzusammenfassung aufgrund eines gemeinsamen Netzanschlusses und einer Inbetriebnahme innerhalb von 12 Monaten zu einer Direktvermarktungspflicht führen kann.

Für die Anmeldung sind unbedingt die Fristen gemäß der Beschreibung der Marktprozesse MPES für erzeugende Marktlokationen (Strom) der Bundesnetzagentur vor der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage einzuhalten. Das erforderliche Formular zur Anmeldung der Direktvermarktung finden Sie in der Dokumentenliste EEG KWK auf unserer Webseite. 
Die in §10b des EEG 2021 geregelte verpflichtende Fernsteuerbarkeit ab 100 kW(p) sieht vor, dass alle Anlagen in der Direktvermarktung mit einer technischen Einrichtung auszustatten sind, über die der Direktvermarkter oder eine andere berechtigte Person die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. Darüber hinaus muss die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert durch den Netzbetreiber geregelt werden können.

Bitte beachten Sie außerdem die Regelung zum Redispatch. Weitere Details finden Sie unter Redispatch NRM sowie FAQs Redispatch NRM.

Die Ausfallvergütung wurde 2014 eingeführt und ist im EEG 2021 in § 21 Absatz 1 Satz 2 geregelt. Die Ausfallvergütung ist eine Absicherung für Anlagenbetreibende und verfolgt das Ziel Finanzierungsrisiken zu minimieren, wenn die Direktvermarktung von Strom kurzfristig nicht umsetzbar ist.
Bei Ausfall der Direktvermarktung rutscht man nicht automatisch in die Ausfallvergütung. Der Wechsel in die Ausfallvergütung ist bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats dem Netzbetreiber mitzuteilen und somit kurzfristiger umsetzbar als die Anmeldung zur Direktvermarktung. 
Die Höhe der Vergütung auf 80 % des anzulegenden Wertes reduziert und auf maximal drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und maximal sechs Kalendermonate im Jahr befristet.
 

Stromproduzenten können ihren Grünstrom auch direkt zum Marktpreis ohne EEG-Förderung an der Börse verkaufen. Das Modell kommt auch für ausgeförderte EEG-Anlagen in Frage, um weiterhin eine Vergütung für den eingespeisten Strom zu erhalten.