Seit Inkrafttreten des Solarpakets I am 16. Mai 2024 entfällt die Pflicht zur Anmeldung beim Netzbetreiber, wenn keine Einspeisevergütung beantragt wird. In diesem Fall genügt die Registrierung über das Marktstammdatenregister
Wird eine Vergütung gewünscht, ist eine Anmeldung beim Netzbetreiber über das NRM-Netzportal erforderlich. Des Weiteren ist die Anlage von einem Elektroinstallateur abzunehmen.

Die Anlage darf maximal 2 kW installierte Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung haben. Wenn diese Leistungen überschritten werden, gilt die Erzeugungsanlage als "normale" Photovoltaikanlage, somit ist diese nach VDE 4105 bei der NRM über das NRM-Netzportal anzumelden und von einem Installateur abzunehmen.
Weitere Informationen finden Sie unter VDE.

Wird eine Vergütung gewünscht, ist eine Anmeldung beim Netzbetreiber über das NRM-Netzportal erforderlich. Des Weiteren ist die Anlage von einem Elektroinstallateur abzunehmen.

Das hängt vom bereits vorhandenen Zähler ab. Ist nur ein „normaler“ Zähler (Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre) vorhanden, muss dieser gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden. Verschiedene Gründe machen einen Zweirichtungszähler notwendig. Der wichtigste: Wird durch eine Erzeugungsanlage im Privathaushalt Strom ins öffentliche Netz eingespeist, dreht sich ein „normaler“ Zähler ohne Rücklaufsperre rückwärts. Auch ein „normaler“ Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre ist nicht ausreichend, da die ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Energiemengen erfasst werden müssen. 
Deshalb sieht der Gesetzgeber vor, dass für den Betrieb einer Balkonkraftwerk an der Entnahmestelle ein Zweirichtungszähler installiert oder nachgerüstet werden muss. Ist ein Wechsel des Zählers notwendig, erfolgt dieser automatisch durch den Messtellenbetreiber nach der Anmeldung der Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister. Umso wichtiger ist, dass Sie bei der Anmeldung im Marktstammdatenregister Ihre korrekte Zählernummer hinterlegen.

Grundsätzlich ist es erlaubt, dass Sie mehr als eine Photovoltaikanlage auf dem Gebäude betreiben. Sie können die Photovoltaikanlage auf dem Dach und das Balkonkraftwerk (z.B. im Garten, auf dem Balkon oder auf der Terrasse) unabhängig voneinander betreiben und, wenn bereits vorhanden, über einen gemeinsamen Zweirichtungszähler einspeisen. 
Anhand der installierten Leistung wird die eingespeiste Strommenge auf die beiden Photovoltaikanlagen rechnerisch aufgeteilt.