Die Grundlage für einen Vergütungsanspruch und die Höhe der Vergütung bildet das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Vergütung für EEG-Anlagen ist abhängig vom Primärenergieträger, der Anlagenleistung und dem Inbetriebnahmedatum. Eine Übersicht über die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.

Die Grundlage für einen Vergütungsanspruch und die Höhe der Vergütung bildet das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Die Vergütung für KWK-Anlagen ist abhängig von der Anlagenkategorie und vom Inbetriebnahmedatum. Ein Anspruch auf Vergütung besteht für:
• den festen KWK-Zuschlag nach KWKG (gemäß BAFA-Zulassungsbescheid)
• das Entgelt für vermiedene Netznutzung für den ins Netz eingespeisten Strom

Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW (beziehungsweise 2 MW für Anlagen, die noch nicht nach dem KWKG 2016 zugelassen wurden) haben zudem einen Anspruch auf einen Preis für den ins Netz eingespeisten Strom, der sich nach dem Strompreis an der EEX-Strombörse richtet („üblicher Preis“).
 

Sobald die Fertigmeldung im Netzportal eingereicht und von der NRM final freigegeben wurde, erhalten Sie ein Begrüßungsschreiben und den Abschlagsplan für die Auszahlung Ihrer monatlichen Einspeisevergütung.

Bei Erzeugungsanlagen mit einer Leistung kleiner 100 kW(p) erfolgt die Auszahlung der Einspeisevergütung per monatlicher Abschlagszahlung. Zum 31.12. jeden Jahres erstellen wir anhand der vom Anlagenbetreiber bis zum 28.02. des Folgejahres gemeldeten Zählerstände eine Jahresabrechnung. Sollten sich Forderungen ergeben, ziehen wir diese, wenn ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, ein. 
Bei Anlagen mit einer Leistung größer gleich 100 kW(p) erfolgt eine monatliche Abrechnung anhand der vom Zähler übermittelten Lastgangdaten.

Zum Jahresende müssen vom Anlagenbetreiber alle Zählerstände abgelesen und fristgerecht zum 28.02. des Folgejahres gemäß des Erneuerbare-Energieng-Gesetzes (EEG) für die Erstellung der Jahresabrechnung gemeldet werden. Verwenden Sie hierfür das veröffentlichte Formular zur Zählerstandsmitteilung auf der Webseite der Mainova ServiceDienste GmbH. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular per E-Mail an: Einspeisung@mainova-servicedienste.de. Dort finden Sie außerdem Kurzanleitungen zur Selbstablesung.

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie bis zum 28.02. des Folgejahres keine Zählerstände für das Vorjahr mitteilen, werden wir Ihre Einspeisemenge mit 0 kWh (Nulleinspeisung) abrechnen. In diesem Fall werden wir die bereits ausgezahlten Abschläge zurückfordern.

Änderungen von Bankverbindungen oder Steuernnummern werden aus rechtlichen Gründen nicht per Telefon oder E-Mail entgegengenommen. 
Bitte wenden Sie sich bei Photovoltaikanlagen an unsere zentrale E-Mail-Adresse:  EinspeisungEEG@nrm-netzdienste.de und
bei BHKW-Anlagen an unsere zentrale E-Mail-Adresse: EinspeisungKWK@nrm-netzdienste.de. 
Sie erhalten von uns ein entsprechendes Änderungsformular, welches Sie ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail zurückschicken müssen.

Wenn Ihre Photovoltaikanlage nach 20 Jahren keine Einspeisevergütung gemäß EEG mehr erhält, können Sie den erzeugten Strom weiterhin ins Netz einspeisen. 
Sie haben folgende Möglichkeiten:
• Einspeisung gegen eine marktübliche Vergütung (Anschlussförderung bis 31.12.2032)
• Eigenverbrauch, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen
• Sonstige Direktvermarktung
• Rückbau der Photovoltaikanlage

Wenn Sie Ihre Erzeugungsanlage in ein anderes Netzgebiet verlegen, endet die Vergütung von der NRM mit dem Auszug bzw. dem Umzug der Erzeugungsanlage vom bisherigen an den neuen Standort. In diesem Fall müssen Sie die Erzeugungsanlage beim neuen Netzbetreiber anmelden, der dann für die weitere Auszahlung der Vergütung zuständig ist. Bitte stellen Sie im NRM-Netzportal einen Antrag auf Stilllegung. Des weiteren beachten Sie, dass der Umzug zusätzlich im Marktstammdatenregister gemeldet werden muss. Diese Aktualisierung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Hinweis: Das Datum der Inbetriebnahme (Aufnahme des Dauerbetriebs), die Vergütungen und der EEG-Anlagenschlüssel bleiben bei einem Umzug grundsätzlich bestehen und sind dem neuen Netzbetreiber zu übermitteln.

Für die Messung erheben wir ein Messentgelt für den Messstellenbetrieb. Dieses richtet sich nach dem aktuellen Preisblatt. Die Preisblätter finden Sie im Bereich Netzzugang Strom auf unserer Webseite.