KraftNaV

Veröffentlichungspflichten zur Kraftwerksnetzanschlussverordnung

Gemäß § 3, Ziffer 1 der Kraftwerksnetzanschlussverordnung (KraftNaV) vom 30.06.2007 sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von 110 kV oder höher verpflichtet, Angaben zu ihrem Netz zu veröffentlichen. Die KraftNaV ist auf der Internetseite der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (NRM) veröffentlicht.

Wichtige Regelungen im Überblick

§ 1, Ziffer 1 KraftNaV regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksblöcke) ab einer Nennleistung von mindestens 100MW an das 110 kV-Netz. Die NRM ist Netzbetreiberin eines 110 kV-Netzes im Netzbereich (Frankfurt) und fällt unter diese Verordnung.

Nach § 9 KraftNaV sind in einem gemeinsamen Kraftwerksanschluss-Register alle Kraftwerksstandorte bei Anschlussbegehren zu erfassen. Außerdem sind die in Betrieb oder nur vorübergehend stillgelegte oder endgültig aufgegebene Standorte anzugeben. Bei Anschluss von Kraftwerksblöcken an das von der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH betriebene 110 kV-Netz an einem Netzknoten ist dies gemäß § 9 KraftNaV der Fall. Aus diesem Grund hat die NRM Eintragungen von Kraftwerksstandorten in dem vom BDEW Bundesverband der Energie-und Wasserwirtschaft e.V. geführten Kraftwerksanschluss-Registers vorzunehmen.

Eine Beschreibung des Netzanschlussverfahrens nach KraftNaV von der Anschlussanfrage bis zur Realisierung des Kraftwerkes können Sie bequem herunterladen.

Beschreibung des Netzanschlussverfahrens nach der Kraftwerksnetzanschlussverordnung (KraftNaV)

Veröffentlichungspflichten

Gemäß § 3 KraftNaV, Ziffer 1 bis 3 ist NRM verpflichtet, auf Ihren Internetseiten die folgenden Veröffentlichungen vorzunehmen:

1) Erforderlich sind notwendige Mindestangaben, die NRM zur Prüfung eines Anschlussbegehrens von einem potenziellen Anschlussnehmer benötigt. Die Mindestangaben werden auch verlangt, damit NRM eine Prognose der verfügbaren Leistungskapazitäten entsprechend der Anschlussnutzung vornehmen kann.

Mindestangaben Technische Daten NB Frankfurt


2) Standardisierte Rahmenbedingungen für einen Netzanschlussvertrag. Die Mindestanforderungen an den Inhalt eines Netzanschlussvertrages ergeben sich aus den unter § 4 Ziffer 4 KraftNaV aufgeführten Punkten.

Standardisierte Rahmenbedingungen Netzanschlussvertrag


3) Aktuelle übersichtliche schematische Darstellung eines Netzschemaplans. Angaben zur Auslastung im gesamten Netz sind wegen der komplexen und inhomogenen Netzstruktur (vermaschtes Netz), der stetig anwachsenden Netzlast und der variablen Kraftwerkseinspeisungen nicht möglich. Gleiches gilt für die Kennzeichnung von tatsächlichen oder zu erwartenden Engpässen. Aus Sicherheitsgründen kann für einen ersten Überblick nur ein stark vereinfachter 110-kV-Netzplan dargestellt werden.

Schematische Darstellung Netzschemaplan


Mit der Veröffentlichung kommt die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH den Verpflichtungen nach § 3 KraftNaV nach.

Weiterführende Informationen

Gesetze im Internet werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesamt für Justiz bereitgestellt. Die Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie können Sie online kostenlos abrufen.

KraftNaV – Gesetze im Internet