EEG-Umlagepflichten

Information zur EEG-Umlage auf die Eigenversorgung

EEG-Umlage auf die Eigenversorgung von KWK- und EEG-Eigenerzeugungsanlagen:

Mit dem Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die >Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG)-Umlage, welches am 01. August 2014 in Kraft getreten ist, soll eine Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten erreicht werden. Damit wurde festgelegt, dass die EEG-Umlage auch für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Stromerzeugungsanlagen zu erheben ist. 

Die EEG-Umlage wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 von 3,723 ct/kWh auf 0 ct/kWh abgesenkt (§ 60 EEG 2021) und anschließend endgültig abgeschafft. Daher müssen Eigenversorger für Strommengen, die seit dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. verbraucht werden, keine EEG Umlage mehr zahlen. 

Entlastung von der Umlage für neue KWK-Anlagen

Für hocheffiziente KWK-Anlagen mit Aufnahme der Eigenversorgung ab dem 1. August 2014 ist für das Kalenderjahr 2019 die EEG-Umlagepflicht einheitlich auf 40% zurückgeführt worden. Die Voraussetzungen gemäß § 61c EEG 2017 waren einzuhalten. Der „Claw-back“-Mechanismus und eine Differenzierung nach Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung sind entfallen.

Für Anlagen, bei denen eine Eigenversorgung erst seit dem 01. Januar 2018 aufgenommen wurde, galt diese EEG-Umlagereduzierung allerdings nur, wenn in der Anlage Strom ausschließlich auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt wurde. Sofern die Eigenversorgung erstmals nach dem 31. Juli 2014 aber vor dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde und die KWK-Anlage ausschließlich Strom auf Basis von fossilen Brennstoffen erzeugt, galt unter den weiteren Voraussetzungen des § 61c EEG 2017 ebenfalls die Reduzierung der EEG-Umlage auf 40%. Auch hier greift nun die Regelung, dass die EEG-Umlage für neue KWK-Anlagen entfällt.

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Alle Änderungen an Ihrer Eigenerzeugungsanlage (Erweiterungen, Erneuerungen oder Ersetzungen) sind uns nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 unverzüglich mitzuteilen.

Die aktuelle Höhe der EEG Umlage finden Sie online auf der > Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Weitere Informationen zur EEG-Umlagepflicht finden Sie im > Leitfaden zur Eigenversorgung, herausgegeben durch die Bundesnetzagentur.

Zur Meldung der Zählerstände nutzen Sie bitte unser Formular „Erfassung der Zählerstände bei Eigenerzeugungsanlagen". Das Formular finden Sie auf der Webseite der > Mainova ServiceDienste GmbH.